Wahlordnung

Die Wahlordnung ergänzt die Satzung der Gesellschaft für Angewandte Mathematik
und Mechanik e.V. (GAMM) gemäß §8a sowie die Gesellschaftsordnung der GAMM
gemäß Abschnitt 4.1. Sie regelt die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Vorstandsrats nach §§ 9-10 der Satzung der GAMM.

  1. Die Wahlkommission
    1. Zusammensetzung und Aufgaben der Wahlkommission sind in Abschnitt 4.1 der Gesellschaftsordnung geregelt.
    2. Scheidet ein Mitglied der Wahlkommission vorzeitig aus, so wird durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden ein Mitglied der GAMM bis zur nächsten Hauptversammlung mit der Wahrnehmung der Aufgaben in der Wahlkommission betraut.
  2. Wahlaufruf
    1. Die Präsidentin / der Präsident ruft zur Wahl auf, verbunden mit der Aufforderung, Wahlvorschläge für die turnusmäßig ausscheidenden Vorstandsratsmitglieder einzureichen.
    2. Zum Wahlaufruf gehört eine Aufstellung aller aktuellen Mitglieder des Vorstandsrates mit Angabe
      1. des Funktionsplatzes im Vorstand nach §9 (1) a)-f) der Satzung der GAMM bzw. der Mitglieder des Vorstandsrates nach §10 (1) b) der Satzung der GAMM,
      2. ihrer fachlichen Ausrichtung und
      3. der jeweils verbleibenden Amtszeit.
    3. Auf die Wiederwahlmöglichkeit ist hinzuweisen.
    4. Diese Vorinformation soll eine Ausgewogenheit gemäß § 10 (2) der Satzung der GAMM bei der Findung von Vorschlägen ermöglichen. Insbesondere ist angestrebt, dass die eine Hälfte der Mitglieder des Vorstandsrats nach §10 (1) b) die Angewandten Mathematik, die andere Hälfte die Mechanik vertritt.
    5. Der Wahlaufruf geht den Mitgliedern der Gesellschaft mindestens vier Monate vor der Wahl in Textform zu. Zudem wird der Wahlaufruf im GAMMRundbrief und auf den GAMM-Webseiten veröffentlicht.
  3. Wahlvorschläge / Quorum
    1. Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen müssen Mitglieder der GAMM sein und ihrer Nominierung zustimmen.
    2. Wahlvorschläge für die Präsidentin / den Präsidenten bedürfen der Unterstützung von mindestens 25 Mitgliedern, Wahlvorschläge für die Sekretärin / den Sekretär sowie die Schatzmeisterin / den Schatzmeister von mindestens 10 Mitgliedern und Wahlvorschläge für die weiteren zu wählenden Mitglieder des Vorstandsrates von mindestens 5 Mitgliedern.
    3. Die Wahlvorschläge (inklusive der Unterstützungsschreiben und der Zustimmung zur Nominierung) müssen in Textform acht Wochen vor der Wahl in der Geschäftsstelle eingehen.
  4. Aufstellen der Liste der Kandidierenden
    1. Die Geschäftsstelle informiert die Wahlkommission acht Wochen vor der Wahl über die eingegangenen Wahlvorschläge, bei denen das Quorum erfüllt ist, und erstellt die Liste der Kandidierenden. Dabei ist zu beachten:
      1. Die Liste der Kandidierenden muss mindestens einen Wahlvorschlag und sollte höchstens drei Wahlvorschläge für jede zu besetzende Position enthalten.
      2. Dabei können die Positionen nach § 10 (1) b) der Satzung der GAMM nicht nur einzeln, sondern ganz oder teilweise in folgendem Sinn auch gemeinsam zur Wahl gestellt werden: Werden x Positionen gemeinsam zur Wahl gestellt, so muss die Liste der Kandidierenden mindestens x Wahlvorschläge und sollte höchstens 3x Wahlvorschläge für diese enthalten.
    2. Ist die Mindestanzahl an Wahlvorschlägen nicht erreicht, ergänzt die Wahlkommission die Liste der Wahlvorschläge. Ein Quorum ist nicht notwendig.
    3. Liegen mehr als drei Wahlvorschläge für eine zu besetzende Position vor, so entscheidet die Wahlkommission über die zu berücksichtigenden Wahlvorschläge und orientiert sich dabei an § 10 (2) der Satzung der GAMM und der Anzahl der eingegangenen Unterstützungsschreiben für die jeweiligen Kandidierenden. Werden Positionen gemeinsam zur Wahl gestellt, wird diese Regel sinngemäß entsprechend angewendet.
  5. Wahldurchführung
    1. Die Form der Wahl ist in § 8a (3) der Satzung geregelt.
    2. Die Wahlunterlagen enthalten neben der Liste der Kandidierenden zu jeder nominierten Person eine kurze Information mit
      1. Name, Vorname, Titel;
      2. Wissenschaftlicher Werdegang und aktuelles Arbeitsgebiet;
      3. Derzeitige berufliche Position;
      4. ggf. bisherige Aktivitäten in der GAMM.

        Sie werden den Wahlberechtigten fünf Wochen vor der Hauptversammlung in Textform zugänglich gemacht.
    3. Die Freischaltung der Wahlsoftware erfolgt fünf Wochen vor der Hauptversammlung. Die elektronische Wahl endet am Tag vor der Hauptversammlung um 18 Uhr.
    4. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.
    5. Die Geschäftsstelle ist für die Durchführung der Wahl verantwortlich, inklusive des Auszählens der abgegebenen Stimmen und der Durchführung des Losverfahrens.

Diese Wahlordnung wurde vom Vorstandsrat der GAMM am 26.05.2023 in einer Videokonferenz beschlossen.