Satzung

SATZUNG DER GESELLSCHAFT FÜR ANGEWANDTE MATHEMATIK UND MECHANIK E.V.

(beschlossen von der Hauptversammlung der GAMM in Dresden am 31.05.2023)

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Angewandte Mathematik und Mechanik e.V.“ (im Folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet). Der Sitz der Gesellschaft ist Dresden.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft. Der Satzungszweck wird verwirklicht u.a. durch
    1. die Pflege und Förderung von wissenschaftlicher Arbeit und der internationalen Zusammenarbeit in der Angewandten Mathematik, auf allen Teilgebieten der Mechanik und Physik, die zu den Grundlagen der Ingenieurwissenschaften zählen sowie der interdisziplinären Zusammenarbeit in diesen Gebieten;
    2. Veranstaltung und Initiierung wissenschaftlicher Tagungen, insbesondere einer jährlich stattfindenden wissenschaftlichen Tagung mit Vorträgen und Aussprachen über die genannten Wissenschaftsgebiete;
    3. die Förderung wissenschaftlicher Publikationstätigkeit;
    4. die Bildung von Fachausschüssen und weiteren Gliederungen;
    5. die Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den genannten Wissenschaftsgebieten.
  3. Die Erfüllung des Zwecks der Gesellschaft soll unter Ausschluss jeglichen wirtschaftlichen Erwerbsstrebens ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Wissenschaft und damit der Allgemeinheit dienen.
  4. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Selbstverwaltung

  1. Die Gesellschaft verwaltet ihre Angelegenheiten durch eigene Organe (§ 7) und in eigener Zuständigkeit.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gesellschaft kann ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder sonstige Verbindung zu einem einzelnen Staat jede natürliche Person werden, die sich den Zweck der Gesellschaft (§ 2) zu eigen macht. Das gleiche gilt für Personenzusammenschlüsse jeglicher Art, insbesondere für wissenschaftliche Institute, Gesellschaften, Vereine und Unternehmen; sie werden korporative Mitglieder der Gesellschaft.
  2. Zur Erlangung der Mitgliedschaft bedarf es eines Aufnahmeantrags. Dieser ist an die Geschäftsstelle der Gesellschaft zu richten.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch die Sekretärin / den Sekretär. Sie kann jedoch vom Vorstand (§ 9) nach Prüfung ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen eine Ablehnung kann Beschwerde beim Sekretär / bei der Sekretärin eingelegt werden, über die der Vorstandsrat (§ 10) entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied sowie jede natürliche Person, die einem korporativen Mitglied angehört, hat Zutritt zu allen wissenschaftlichen Veranstaltungen der Gesellschaft.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, unaufgefordert den jährlichen Mitgliedsbeitrag bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres an die Schatzmeisterin / den Schatzmeister zu entrichten. Wird der Mitgliedsbeitrag nach Mahnung und Zahlungsaufforderung nicht gezahlt, so kann der Vorstand die Streichung aus der Mitgliederliste beschließen und durchführen.
  3. Mitglieder können sich zu Gliederungen zusammenschließen. Näheres regelt die Gesellschaftsordnung.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
  2. Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vizesekretärin / dem Vizesekretär aus der Gesellschaft austreten. Die Pflicht zur Zahlung des Beitrags für das laufende Geschäftsjahr und etwaiger Beitragsrückstände bleibt unberührt.
  3. Der Vorstandsrat (§ 10) kann ein Mitglied bei Vorliegen schwerwiegender Gründe durch einen Beschluss mit Dreiviertelmehrheit aus dem Verein ausschließen.

§ 7 Organe

Organe der Gesellschaft sind

  • die Hauptversammlung (§ 8)
  • der Vorstand (§ 9)
  • der Vorstandsrat (§ 10)

§ 8 Hauptversammlung

  1. Jedes Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Ihr Termin wird den Mitgliedern mindestens zwei Monate im Voraus in Textform bekannt gegeben.
  2. Auf Beschluss des Vorstandsrats oder auf Antrag von mehr als einem Zehntel aller Mitglieder der Gesellschaft ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen; der Antrag muss Angaben über die Themen und den Anlass für eine außerordentlichen Hauptversammlung enthalten. Einem solchen Antrag ist innerhalb von acht Wochen stattzugeben.
  3. Jede Hauptversammlung wird von der Präsidentin / dem Präsidenten einberufen. Sie gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn den Mitgliedern Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung vier Wochen vorher in Textform mitgeteilt wurden.
  4. Stimmberechtigt in der Hauptversammlung ist jedes Mitglied. Das einem korporativen Mitglied zustehende Stimmrecht ist durch eine Delegierte / einen Delegierten auszuüben. Eine Delegierte / ein Delegierter kann das Stimmrecht für höchstens zwei korporative Mitglieder ausüben.
  5. Es besteht die Möglichkeit, die Hauptversammlung ganz oder teilweise online durchzuführen.

§ 8a Zuständigkeit der Hauptversammlung und Wahlen

  1. Die Hauptversammlung ist zuständig für die
    1. Wahl des Vorstands und des Vorstandsrates sowie der Abschlussprüferinnen / Abschlussprüfer;
    2. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands, der Berichte der Abschlussprüferinnen / Abschlussprüfer und für die Entlastung des Vorstands;
    3. Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft;
    4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für Einzelmitglieder und korporative Mitglieder;
    5. Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses;
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
      Näheres regelt die Gesellschaftsordnung.
  2. Wahlen erfolgen in der Regel für drei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres. Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des Vorstandsrats vor Ende ihrer / seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl des freigewordenen Amtes vorzunehmen.
  3. Die Stimmabgabe erfolgt mittels elektronischer Stimmabgabe. Näheres regelt die Wahlordnung.
  4. Die Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlausschuss. Näheres regelt die Gesellschaftsordnung und die Wahlordnung.
  5. Vorstand und Abschlussprüfende bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt.

§ 8b Beschlussverfahren in der Hauptversammlung und Protokoll

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist für die in der Tagesordnung festgesetzten Verhandlungspunkte beschlussfähig.
  2. Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Änderung der Satzung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen, bei Auflösung der Gesellschaft eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmen (§ 11).
  3. Bei der Hauptversammlung wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das der Unterschrift mindestens eines Mitglieds des Präsidiums und der Protokollführerin / des Protokollführers bedarf und vom Vorstandsrat zu genehmigen ist. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden den Mitgliedern von der Sekretärin / vom Sekretär als Beschlussprotokoll zugänglich gemacht.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Gesellschaft. Er besteht aus
    1. der Präsidentin / dem Präsidenten
    2. der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten,
    3. der Sekretärin / dem Sekretär,
    4. der Vizesekretärin / dem Vizesekretär,
    5. der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister und
    6. einem Vorstandsmitglied für das Ressort wissenschaftlicher Nachwuchs.
  2. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die
    1. Einbindung der Gliederungen in die Arbeit der Gesellschaft;
    2. Beschlussfassung über Ordnungen von Gliederungen;
    3. der Hauptversammlung zu unterbreitenden Vorlagen hinsichtlich der Tätigkeit der Gesellschaft und der Wahlen.
      Näheres regelt die Gesellschaftsordnung.
  3. Das Präsidium bestehend aus der Präsidentin / dem Präsidenten und der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten bildet den Vorstand der Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB. Jedes Präsidiumsmitglied ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Das Präsidium leitet die Geschäfte der Gesellschaft. Die Mitglieder des Präsidiums sind gehalten, die Wahrneh­mung ihrer Aufgaben und die damit verbundenen Entscheidungen untereinander abzu­stimmen.
  4. Vizepräsidentin / Vizepräsident ist die jeweilige Präsidentin / der jeweilige Präsident nach Ablauf ihrer / seiner ordentlichen Amtszeit.
  5. Die Sekretärin / Der Sekretär führt mit Unterstützung der Vizesekretärin / des Vizesekretärs die laufenden Geschäfte der Gesellschaft im Einvernehmen mit der Präsidentin / dem Präsidenten und nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands. Sie / Er führt Protokoll in den Sitzungen des Vorstands, des Vorstandsrats und der Hauptversammlung.
  6. Die Vizesekretärin / Der Vizesekretär unterstützt die Sekretärin / den Sekretär und nimmt Aufgaben bei der Verwaltung der Mitgliedschaft wahr.
  7. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten den Ausschlag.
  8. Vorstandssitzungen können ganz oder teilweise online stattfinden. Der Vorstand kann sich eine Arbeitsordnung geben.

§ 10 Vorstandsrat

  1. Dem Vorstandsrat gehören an
    1. die Mitglieder des Vorstands gemäß § 9;
    2. mindestens sechs, höchstens zwölf weitere, zu wählende Mitglieder.
  2. Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandsrats nach Abs. 1b) soll darauf geachtet werden, dass alle durch die Gesellschaft geförderten Wissenschaftsgebiete angemessen vertreten sind. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Gesellschaft soll eine internationale Zusammensetzung des Vorstandsrats angestrebt werden.
  3. Der Vorstandsrat ist zuständig für
    1. allgemeine Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht der Hauptversammlung zugewiesen sind. Dies beinhaltet insbesondere die Beschlussfassung über Ordnungen der Gesellschaft (z.B. Gesellschaftsordnung, Wahlordnung);
    2. die Bestimmung von Ort und Zeit der wissenschaftlichen Tagung sowie die Ernennung einer örtlichen Tagungsleitung;
    3. die Beschlussfassung über das Protokoll der Hauptversammlung;
    4. Wahl von Vertreterinnen und Vertretern der Gesellschaft bei Institutionen, mit denen die Gesellschaft kooperiert;
    5. Benennung von Herausgeberinnen / Herausgebern sowie Editorinnen / Editoren wissenschaftlicher Publikationen der Gesellschaft bei Institutionen, mit denen die Gesellschaft kooperiert;
    6. Einrichtung, Verlängerung und Schließung von Gliederungen. Dies kann teilweise an den Vorstand delegiert werden;
    7. die Einrichtung von Ausschüssen zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben sowie der Wahl deren Mitglieder;
    8. den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6(3);
    9. die Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung der Gesellschaft gemäß § 11.
      Näheres regelt die Gesellschaftsordnung.
  4. Den Vorsitz im Vorstandsrat führt die Präsidentin / der Präsident.
  5. Der Vorstandsrat kann seine Beschlüsse auch im Wege des schriftlichen oder elektronischen Umlaufs auf Antrag der Präsidentin / des Präsidenten oder der Sekretärin / des Sekretärs fassen. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten den Ausschlag.
  6. Der Vorstandsrat tritt mindestens einmal im Jahr, in der Regel im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu einer Sitzung zusammen. Falls die Hälfte seiner Mitglieder es fordert, ist der Vorstandsrat innerhalb von vier Wochen durch die Präsidentin / den Präsidenten zu einer Sitzung einzuberufen.
  7. Die Sitzungen des Vorstandsrat können ganz oder teilweise online stattfinden.
  8. Der Vorstandsrat kann Gäste zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Näheres regelt die Gesellschaftsordnung.
  9. Der Vorstandsrat kann sich eine Arbeitsordnung geben.

§ 11 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung der Gesellschaft steht den Mitgliedern ein Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen oder an einem Liquidationsüberschuss nicht zu; entsprechendes gilt bei Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaften. Über den Zuwendungsempfänger beschließt der Vorstandsrat mit Zweidrittelmehrheit. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.